• Die Methode OP-OD ist für private Auftraggeber*innen wie etwa Wohnungsbaugenossenschaften uneingeschränkt anwendbar. Grundsätzlich gibt es bei privaten Auftraggeber*innen keine vergaberechtlichen Hindernisse. Die hohe Transparenz des Verfahrens und der als grundlegend verstandene sehr offene Zugang dazu, dürfte auch unter Compliance-Gesichtspunkten vorteilhaft sein. Die Fragen der Urheber*innenschaft (oder deren teilweiser Abtretung), aber auch die Fragen der Haftung für die planerischen Leistungen, für mögliche Fehler und daraus resultierende Schäden ist allerdings noch zu klären. Hier gibt es insbesondere im Übergang zu den weiteren Planungsphasen – wie Genehmigungs- und Ausführungsplanung – noch offene Fragen. Diese können teilweise zwar projekt- und akteur*innenspezifisch beantwortet werden, jedoch fehlen hier noch genauere Untersuchungen und Handreichungen, wie damit im Regelfall umgegangen werden kann. Auch ist das von OP-OD im Kern angestrebte veränderte Verständnis von kooperativem Planen und geteilter Verantwortung insbesondere was die Planer*innen und die Bauherr*in betrifft, rechtlich noch nicht hinsichtlich veränderter Vertragsgestaltungen und veränderter Haftungsmechanismen zu Ende gedacht.

    Für öffentliche Auftraggeber*innen hingegen ist die Methode OP-OD derzeit nur bedingt anwendbar. Sie kann in ihrer aktuellen Form von Akteur*innen, die dem öffentlichen Vergaberecht unterliegen, aber problemlos als vorbereitendes Planungsinstrument angewendet werden. Die grundlegende Ambition, die Nutzer*innen und auch politische Entscheidungsträger*innen frühzeitig in die Planungen ab Phase 0 einzubeziehen, ist damit auf andere Art und Weise als bisher bekannt möglich. Die Methode kann dabei planerische Grundlagen und erste Planungsvarianten ähnlich einer Machbarkeitsstudie liefern. Sie passt daher sehr gut zu den Belangen vor allem auch öffentlicher Auftraggeber*innen und dabei gerade auch kleinerer Kommunen. Für weitergehende Anwendungen und Auftragsvergaben entsteht jedoch Anpassungsbedarf.

    Notwendige Voraussetzungen für öffentliche Auftraggeber*innen

    Die Methode OP-OD verletzt nämlich in einigen Aspekten die rechtlichen Anforderungen an die öffentliche Auftragsvergabe. Schwierigkeiten bei der Anwendung von OP-OD in klassischen Vergabeverfahren ergeben sich u.a. durch eine Verletzung des Gebotes der Vertraulichkeit, durch mögliche Interessenskonflikte der an der Vergabe beteiligten Personen bzw. das Gebot der Unparteilichkeit innerhalb solcher Verfahren, zudem den Grundsatz der Anonymität, zudem etwa für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland die verpflichtende Anwendung der RPW 2013 oder die Unabhängigkeit der Preisrichter*innen. Eine Änderung des (europäischen) Vergaberechtes dahingehend, dass alle Komponenten von OP-OD vergaberechtskonform wären, stellt derzeit keine realistische Option dar. Hier wären von anderer Stelle Initiativen hinsichtlich notwendiger Änderungen für die Unterstützung kollektiver und partizipativer Verfahren oder auch ganz anderer Planungsmethoden notwendig. Das ist aktuell aber nicht zu erkennen. Was aber zu prüfen wäre, ist inwiefern Modifikation oder Ergänzungen etwa der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013) dazu führen könnten, deutlich mehr kooperative und partizipative Elemente zuzulassen. Eine Methode wie OP-OD und ihre Optionen für die Lösungsfindung könnten so zumindest in etwas abgeänderter Form für öffentliche Auftraggeber*innen als vollwertiges Planungsinstrument verfügbar sein.